Privatnutzung Firmenwagen
Zur Besteuerung der Privatnutzung eines Firmenwagens sind zwei wichtige Entscheidungen vom Bundesfinanzhof (BFH) angekündigt. In dem Verfahren VI R 26/10 wird der BFH darüber entscheiden, ob eine pauschale Versteuerung der Privatnutzung mit der 1 %-Methode auch dann zulässig ist, wenn der PKW nachweislich nicht privat genutzt worden ist. In dem Fall musste der Arbeitnehmer die Privatnutzung durch Spesenabrechnungen nachweisen. Angesichts der Tatsache des Fehlens von Spesenabrechnungen wurde angenommen, dass keine Privatnutzung stattgefunden hat. Dennoch wendete das Finanzamt die 1 %-Methode an.
Fahrtenbuch
In dem zweiten Verfahren (Az. VI R 33/10) wird sich der BFH mit der ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuches beschäftigen. Es ist die Frage zu klären, ob ein solches noch als ordnungsgemäß geführt gilt, wenn es lückenhaft ist, sich die Lücken aber durch Erläuterungen in einer Excel Datei schließen lassen. Die Führung eines Fahrtenbuches mittels Excel-Datei galt bislang nicht als ausreichend.
Betriebsveranstaltungen
Wendet der Arbeitgeber anlässlich einer Betriebsveranstaltung pro Teilnehmer mehr als 110 € auf, stellen die Aufwendungen nach Ansicht der Finanzverwaltung steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Der VI. Senat wird in den Verfahren (Az. VI R 79/10, VI R 93 bis 96/10) darüber zu entscheiden haben, ob die 110 €-Grenze angesichts der jüngsten Preissteigerungen noch angemessen ist. Auch zur Berechnung der Freigrenze nimmt der BFH Stellung. Strittig ist, ob hierfür die Gesamtaufwendungen durch die Anzahl der eingeladenen, angemeldeten oder tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer aufzuteilen sind.
Schenkungen zwischen Ehegatten
Überweist ein Ehegatte einen Geldbetrag auf ein gemeinsames Oder-Konto, vermutete die Finanzverwaltung bisher eine steuerpflichtige Schenkung. Diese Auffassung ist höchst umstritten. Der II. Senat des BFH wird in dem Verfahren II R 33/10 hierzu Stellung nehmen.
Stand: 12. März 2012
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