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Fiskus beteiligt sich an arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten

BFH lässt Abzug von Vergleichskosten als Werbungskosten zu

Inhalt

Werbungskosten

Unter Werbungskosten fallen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Bei Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis entstammende Rechtsstreitigkeiten und Prozesskosten spricht regelmäßig die Vermutung dafür, dass es sich um Werbungskosten handelt. Dies gilt, auch wenn ein Vergleich geschlossen wird, wie der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst festgestellt hat (BFH v. 9.2.2012, VI R 23/10).

Strafbare Handlungen gegenüber Arbeitgeber

Der BFH hat den Werbungskostenabzug im Streitfall auch für strafrechtlich relevante Sachverhalte (Vertragsverletzungen, Verletzung von Betriebsgeheimnissen) bejaht. Die Finanzverwaltung war hingegen der Auffassung, dass die Rechtsstreitigkeiten außerhalb der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und daher nicht mit den Einkünften aus der Erwerbstätigkeit zusammenhängen. Der Werbungskostenabzug sollte daher in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber oder auch Geschäftspartner/Kunden geprüft werden!

Stand: 12. Juli 2012

Bild: eschwarzer - Fotolia.com

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