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Eine „Gutschrift“ löst keine Rechnungsberichtigung aus

Mit dem im Juni 2013 verabschiedeten Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz traten diverse Änderungen bei den Rechnungsstellungsvorschriften in Kraft.

Inhalt

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

Mit dem im Juni 2013 verabschiedeten Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz traten diverse Änderungen bei den Rechnungsstellungsvorschriften in Kraft. So müssen u. a. ab dem 01.07.2013 ausgestellte Leistungsabrechnungen, die der Leistungsempfänger vornimmt, zwingend die Bezeichnung „Gutschrift“ enthalten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz - neu). Alternativ sind die in anderen Amtssprachen für den Begriff „Gutschrift“ in der jeweiligen Sprachfassung verwendeten Begriffe wie z. B. „Self-billing“ zulässig. Die Verwendung anderer Begriffe ist grundsätzlich nicht möglich.

Begriffliche Unschärfe unbeachtlich

Die Finanzverwaltung versagt den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nicht allein wegen begrifflicher Unschärfe, wie aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 25.10.2013 (IV D 2 – S 7280/12/10002) hervorgeht. Dies gilt, soweit die gewählte Bezeichnung hinreichend eindeutig ist (z. B. Eigenfaktura), die Gutschrift im Übrigen ordnungsgemäß erteilt wurde und keine Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit bestehen.

„Gutschrift“ auch für Rückerstattungen

Bislang wurde der Begriff „Gutschrift“ im allgemeinen Sprachgebrauch auch für die Stornierung oder Korrektur einer ursprünglichen Rechnung verwendet. Das BMF stellt im o. g. Schreiben klar, dass als „Gutschrift“ bezeichnete Rechnungskorrekturen keine „Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne“ darstellen.

Stand: 29. November 2013

Bild: Samo Trebizan - Fotolia.com

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