Wann der Fiskus die Erbschaftsteuer nicht eintreiben darf
Erbschaftsteuer
Der Bundesfinanzhof hatte im vorletzten Jahr mit Beschluss vom 27.09.2012 (II R 9/11) Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts geäußert und das Bundesverfassungsgericht angerufen. Dort ist das Normenkontrollverfahren derzeit anhängig (Az 1 BvL 21/12).
Vorläufige Festsetzung
Die Finanzverwaltung erlässt seither die Steuerbescheide nur mit einem Vorläufigkeitsvermerk, gewährt jedoch keine Aussetzung der Vollziehung. Das heißt, die Steuer ist zunächst zu zahlen. In dem Beschluss vom 21.11.2013, II B 46/13 hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass die Finanzverwaltung die Erbschaftsteuer von Steuerpflichtigen nicht erheben darf, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes haben.
Vorläufiger Rechtsschutz
Einen vorläufigen Rechtsschutz sieht der Bundesfinanzhof für Steuerpflichtige, die zur Zahlung der Erbschaftsteuer eigenes Vermögen einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern oder belasten müssen. In dem entschiedenen Fall hatte die geschiedene Ehefrau aufgrund eines Vermächtnisses eine monatliche Rente von 2.700 € auf Lebenszeit erhalten. Das Finanzamt hatte hierfür eine Erbschaftsteuer von 71.000 € verlangt.
Stand: 12. Januar 2014
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