BFH billigt Steuerabzug
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können auf Antrag in Höhe von 20 % der Aufwendungen für Arbeitsleistung höchstens bis zu € 4.000,00 im Kalenderjahr von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden (§ 35a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz-EStG). Streitpunkt mit der Finanzverwaltung bildet immer wieder die Qualifizierung bestimmter Leistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen.
Urteil Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über den Steuerabzug von Haustierbetreuungskosten zu entscheiden und diesen bejaht (Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 13/15). „Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten“ zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Der BFH schloss sich damit entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 10.1.2014 BStBl I 2014 S. 75) - der Ansicht der Vorinstanz (FG Düsseldorf vom 4.2.2015, 15 K 1779/14 E, EFG 2015, 650) an.
Stand: 27. Januar 2016
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