Soll-Besteuerung
Für die Umsatzsteuer bzw. deren Entstehung (und Zahlungs- bzw. Abführungspflicht) gilt generell die sogenannte Soll-Besteuerung. Das heißt, der Unternehmer muss mit Ablauf des maßgeblichen Voranmeldungszeitraumes (im Regelfall der Kalendermonat) die Umsatzsteuer – nach entsprechender Saldierung seiner Vorsteuerlasten –abführen, die sich aus den „vereinbarten“ Entgelten ergibt. Vereinbart heißt hier nicht vereinnahmt. Das heißt, der Unternehmer muss am Monatsende Umsatzsteuern auch für Umsätze abführen, für die er noch keine Zahlung erhalten hat. Er finanziert die Steuern praktisch vor. Letzteres ist aus Sicht der Finanzverwaltung zur Sicherung des Steueraufkommens sicherlich geboten. Dem Unternehmer bringt das aber nur Nachteile.
Antrag auf Ist-Besteuerung
Will sich der Unternehmer dieser Vorfinanzierungsproblematik entziehen, kann er bei seinem Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Ist-Besteuerung stellen. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Ist-Besteuerung sind (vgl. § 20 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes):
- Der Gesamtumsatz des Unternehmers hat im vorangegangen Jahr (aktuell das Kalenderjahr 2013) nicht mehr als 500.000 € betragen; oder
- Der Unternehmer ist von der grundsätzlichen Bilanzierungspflicht befreit; oder
- Es liegen Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit vor.
Der Antrag ist an keine Form gebunden. Liegen die Voraussetzungen vor, genügt ein formloses Schreiben.
Vorsteuerabzug
Die Vorsteuerabzugsmöglichkeiten sind durch die Ist-Besteuerung nicht berührt. Das heißt, der Unternehmer macht seinen Vorsteuerabzug unverändert dann geltend, wenn ihm eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Stand: 19. Dezember 2013
Wir über uns
Steuerberaterin Sabine Houben & Partner mbB - Ihre Steuerberaterin und Fachberaterin für Int. Steuerrecht mit Sitz in Stolberg. Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Kontaktieren Sie uns unverbindlich via Kontaktformular!