Kilometersätze:
Im Steuerrecht gelten unterschiedliche Erstattungssätze bei den Reisekosten. Während Angestellte im öffentlichen Dienst die „aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen“ bis zu 0,35 € steuerfrei erstattet bekommen, können Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihren Arbeitgebern für entstandene Reisekosten nur maximal 0,30 € steuerfrei erstattet bekommen. Dies geht aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen hervor. Während für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst die Landesreisekostengesetze gelten, welche u. a. für Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland oder Mecklenburg-Vorpommern eine Wegstreckenentschädigung von 0,35 €/km vorsehen, müssen sich alle sonstigen Beschäftigten mit den im Einkommensteuerrecht festgelegten Pauschalen begnügen.
Ungleichbehandlung:
Ein Steuerpflichtiger hat gegen diese Ungleichbehandlung zunächst vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg geklagt (Az. 10 K 1768/10). Das FG hat die Anwendung des für öffentlich Bedienstete gewährten pauschalen Kilometersatzes von 0,35 € auf private Arbeitnehmer abgelehnt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die darauf eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Verfassungsbeschwerde:
Der Kläger hat daraufhin eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Diese ist unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1008/11 anhängig. Beschäftigte privater Arbeitgeber, die einen Reisekostenersatz von nur 0,30 € steuerfrei erhalten oder darüber hinausgehende Erstattungen der Steuer unterwerfen müssen, sollten unter Bezug auf das Verfahren vor dem BVerfG Einspruch einlegen. Dann bleibt der Steuerbescheid auf alle Fälle offen, sollte das BVerfG zugunsten der Steuerpflichtigen entscheiden.
Stand: 12. Juni 2011
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