Investitionsabzugsbetrag
Für die Anschaffung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenannter Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. In einem aktuellen Fall, den der 4. Senat des FG Niedersachsen zu entscheiden hatte, ging es um die Frage, ob ein Investitionsabzugsbetrag auch nachträglich für ein bereits angeschafftes Wirtschaftsgut gebildet werden kann, um Gewinnerhöhungen infolge einer Außenprüfung auszugleichen.
Das Urteil
Das FG hat in dem aktuellen Urteil vom 02.04.2014 (Az. 9 K 308/12) die nachträgliche Bildung bejaht, wenn seit der tatsächlichen Anschaffung weniger als 3 Jahre vergangen sind. Allerdings hat der Senat in diesem Urteil betont, dass die Anschaffung nicht erkennbar zur Kompensation nachträglicher Einkommenserhöhungen dienen darf. In einem Urteil aus 2013 (v. 18.12.2013, 4 K 159/13) hat das FG hingegen auch die nachträgliche Inanspruchnahme nach Durchführung einer Außenprüfung zum Zweck des Ausgleichs nachträglicher Einkommenserhöhungen für zulässig erachtet. Die Finanzverwaltung lässt eine nachträgliche Bildung nach der erstmaligen Steuerfestsetzung nicht zu, soweit die Nachholung erkennbar dem Ausgleich nachträglicher Einkommenserhöhungen, z.B. nach einer Außenprüfung, dient (BMF, Schreiben v. 20.11.2013, Tz. 24).
Revision
Gegen das Urteil 9 K 308/12 hat die Finanzverwaltung Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt. Auch gegen das Urteil 4 K 159/13 ist ein Revisionsverfahren anhängig (Az. IV R 9/14).
Stand: 23. Juni 2014
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