Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer können gezahlte Umsatzsteuer aus Lieferungen und Leistungen für das Unternehmen grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen. Der Vorsteuerabzug setzt allerdings voraus, dass der Unternehmer eine Rechnung besitzt, die alle zehn gesetzlich vorgeschriebenen Merkmale aufweist. Fehlt ein Merkmal, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug rückwirkend versagen. Letzteres passiert oft im Rahmen einer Jahre später durchgeführten Betriebsprüfung. Folge ist, dass der Unternehmer nicht nur die Vorsteuer zurückzahlen muss. Er zahlt auch Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr.
Strafzinsen vermeiden
Ob sich Strafzinsen durch eine rückwirkende Rechnungsberichtigung vermeiden lassen, wird derzeit kontrovers diskutiert. Das Finanzgericht Münster war in einer Entscheidung aus 2015 (Urteil vom 10.12.15, 5 K 4322/12U) der Meinung, dass Rechnungsberichtigungen grundsätzlich im Einspruchsverfahren zurückwirken, im Klageverfahren dagegen nicht mehr. Das heißt, dass der Unternehmer immerhin im Einspruchsverfahren eine berichtigte Rechnung nachreichen kann.
EuGH-Entscheidung
Das Thema nachträgliche Rechnungsberichtigung und Vorsteuerabzug beschäftigt derzeit auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Unter anderem ist das Verfahren Senatex GmbH (Rs. C-518/14) anhängig. Nach Auffassung des Generalanwalts verstößt die deutsche Regelung, nach der eine Rechnungsberichtigung keine Wirkung für die Vergangenheit entfalten soll, gegen Europarecht. Unternehmer haben daher durchaus gute Karten, einen vom Finanzamt nachträglich versagten Vorsteuerabzug unter Berufung auf die EuGH-Rechtsprechung retten zu können. Ist eine nachträgliche Rechnungsberichtigung zulässig, entfällt auch der Strafzins
Stand: 30. Mai 2016
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