Der Fall:
Hälftig mit dem Finanzamt teilen? Das wollte ein Berufspilot nicht. Er schaffte sich ein Notebook an und setzt dieses vollumfänglich als Werbungskosten ab.
Begründung:
Er würde das Gerät für die dienstlichen Flugreisen benötigen, u.a. zur Abfrage von Flugdaten. Zum Umfang einer privaten Mitbenutzung machte der Pilot keine Angaben. Das Finanzamt unterstellte daraufhin eine 50 %ige private Nutzung und erkannte demzufolge nur die Hälfte der Anschaffungskosten an.
Das Urteil:
Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab hier dem Finanzamt Recht (Urteil vom 05.05.2010 12 K 18/07). Der berufliche Nutzungsanteil des privat angeschafften PCs kann typisierend und pauschalierend mit 50 % geschätzt werden, wenn der Steuerpflichtige zumindest glaubhaft machen kann, dass er den PC jedenfalls in einem nicht unwesentlichen Umfang (d.h. mindestens zu 10 %) beruflich nutzt. Möchte der Steuerpflichtige einen höheren oder das Finanzamt einen niedrigeren beruflichen Nutzungsanteil ansetzen, muss er jeweils zusätzliche Anhaltspunkte und Umstände für sein Vorbringen näher darlegen und nachweisen bzw. glaubhaft machen.
Stand: 12. April 2011Wir über uns
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