Umwidmung:
Im Steuerfachjargon ist von einer Umwidmung die Rede, wenn zunächst privat angeschaffte und zunächst auch privat genutzte Gegenstände vom Steuerpflichtigen für betriebliche bzw. berufliche Zwecke bzw. zur Erzielung einer Einkunftsart verwendet werden.
Im Urteilsfall machte ein Steuerpflichtiger private Möbelstücke (Sekretär und Drehstuhl) sowie ein geschenkt bekommenes Notebook als Arbeitsmittel geltend. Er setzte für diese Gegenstände, gestützt auf Händler- und Internetrecherche, bestimmte Gebrauchtmarktpreise fest und wollte daraus steuermindernde Abschreibungen vornehmen.
FG Urteil:
Das Finanzgericht München (Urteil v. 29.3.2011, 13 K 2013/09) hat hierzu entschieden, dass für umgewidmete Wirtschaftsgüter nach einer vorherigen privaten Nutzung zwar der Teil der Anschaffungskosten steuerlich als Abschreibung geltend gemacht werden kann, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt.
Voraussetzung sei aber, dass die Nutzungsdauer der betreffenden Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Umwidmung noch nicht abgelaufen ist.
Nach den Regeln der objektiven Beweislast geht der Nachweis der nach der Umwidmung verbleibenden Rest-Nutzungsdauer zu Lasten der Steuerpflichtigen.
Fazit:
Die (nachträgliche) Abschreibung der auf die betriebliche/berufliche Nutzung entfallenden Teil-Anschaffungskosten eines privaten Wirtschaftsguts setzt im Regelfall die Vorlage von Rechnungen oder Lieferscheinen voraus, aus denen sich der Anschaffungszeitpunkt für die Gegenstände zweifelsfrei ergibt.
Stand: 12. Oktober 2011
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