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Auch die Finanzverwaltung späht im Internet

Der Paragraf 93 der Abgabenordnung verpflichtet „Dritte“ zu einer Auskunftspflicht gegenüber den Finanzbehörden.

Inhalt

Auskunftspflicht „Dritter“

Der Paragraf 93 der Abgabenordnung verpflichtet „Dritte“ zu einer Auskunftspflicht gegenüber den Finanzbehörden. Diese Vorschrift wird immer wieder in Verbindung mit Kreditinstituten gesehen, gilt aber auch beispielsweise für Betreiber von Internetplattformen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Urteil vom 16.5.2013, II R 15/12 festgestellt hat.

Der Fall

In dem Fall ging es darum, dass die Steuerfahndung vom Betreiber einer Internethandelsplattform wissen wollte, welche Nutzer dieser Plattform in einem Jahr Verkaufserlöse von mehr als 17.500 € erzielt haben. Die Steuerfahndung forderte Name und Anschrift dieser Händler und auch die Bankverbindung, über die die Geschäfte gelaufen sind. Außerdem wurde eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe verlangt.

Kein Datenschutz für Steuerzwecke

Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass nach Ansicht des BFH ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung nicht mit der Begründung verweigert werden darf, die Geheimhaltung der Daten sei privatrechtlich vereinbart worden. Die im Telemediengesetz enthaltenen Vorschriften über den Datenschutz würden nicht für den Bereich der Besteuerung gelten.

Stand: 12. September 2013

Bild: peshkova - Fotolia.com

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