Freibeträge bei beschränkter Steuerpflicht
Erwerber mit Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben bei beschränkter Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht grundsätzlich Anspruch auf dieselben Freibeträge wie Erwerber mit Sitz im Inland (Deutschland). Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 8.6.2016 (Az. RS C- 479/14 Rs. Hünnebeck) entschieden.
Bisherige Regelung
Bislang wurde beschränkt steuerpflichtigen Erwerbern zur Erlangung der gleichen Freibeträge ein Optionsrecht auf unbeschränkte Steuerpflicht eingeräumt. Dieses Optionsrecht hat der EuGH im o. g. Urteil für unionsrechtswidrig erklärt. Diese Regelung ist daher in Erb- und Schenkungsfällen mit ausländischem Erblasser/Schenker und Erwerber, die nach dem 24.6.2017 entstehen, nicht mehr anzuwenden.
Neue besondere Freibetragsregelung
Mit Inkrafttreten des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes ist an Stelle dieses Optionsrechts eine besondere Freibetragsregelung getreten (§ 16 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz-ErbStG). Die besondere Freibetragsregelung unterscheidet sich von der allgemeinen Regelung für unbeschränkt Steuerpflichtige dadurch, dass der jeweilige persönliche Freibetrag um einen Teilbetrag gemindert wird. Der Teilbetrag errechnet sich aus dem Verhältnis des in Deutschland steuerpflichtigen Erwerbs zum Gesamterwerb. Damit wird beschränkt Steuerpflichtigen künftig nur ein auf das in Deutschland steuerpflichtige Inlandsvermögen entfallender anteiliger persönlicher Freibetrag gewährt.
Stand: 26. September 2017
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