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Steuertermine

Planung leicht gemacht, die wichtigsten Steuertermine im Überblick

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Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern

Umsatzsteuer (USt-)Voranmeldungen

Umsatzsteuervoranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Fälligkeitstag.

Hat der Unternehmer beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt, verlängert sich die Frist zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlung um jeweils einen Monat.

Bei Unternehmern, die zur monatlichen Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet sind, wird dem Antrag auf Dauerfristverlängerung nur stattgegeben, wenn sie jedes Jahr bis zum 10.2. eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der gesamten Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres anmelden und entrichten. Die Sondervorauszahlung wird i.d.R. bei der Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember angerechnet.

MonatszahlerQuartalszahler
2022Zahlungsterminfür Monat (Schonfristen in Klammer)Zahlungsterminfür Quartal (Schonfristen in Klammer)
Jan.10. (13.)12/202110.* (13.)IV/2021
Feb.10. (14.)01/2022
März10. (14.)02/2022
April11.* (14.)03/202211.* (14.)I/2022
Mai10. (13.)04/2022
Juni10. (13.)05/2022
Juli11. (14.)06/202211.* (14.)II/2022
Aug.10. (15.**)07/2022
Sept.12.* (15.)08/2022
Okt.10. (13.)09/202210.* (13.)III/2022
Nov.10. (14.)10/2022
Dez.12*. (15.)11/2022

* Verschiebung des Termins an diesem Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

** Verschiebung des Termins bzw. das Ende der Schonfrist auf den 16.8. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern (nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland wegen Mariä Himmelfahrt

Zusammenfassende Meldungen

Zusammenfassende Meldungen sind monatlich abzugeben und bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraumes (Kalendermonats) zu erstatten (§ 18a Abs. 1 UStG). Unternehmer mit meldepflichtigen Umsätzen von nicht mehr als € 50.000,00 können die Meldungen bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erstatten. Als meldepflichtige Umsätze zur Berechnung der maßgeblichen Umsatzgrenze gelten solche aus innergemeinschaftlichen Warenlieferungen sowie Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften. Zusammenfassende Meldungen sind zwingend mit Authentifizierung zu übermitteln. Es ist keine Dauerfristverlängerung möglich.

Für das Kalenderjahr 2022 gelten folgende Abgabetermine (Schonfristen in Klammern):

Umsätze > € 50.000,00 Umsätze kleiner oder gleich € 50.000,00
Januar 25. Für Dezember 2021 Januar 25. IV/Quartal 2021
Februar 25. Für Januar 2022    
März 25. Für Februar 2022    
April 25. Für März 2022 April 25. Für I Quartal 2022
Mai 25. Für April 2022    
Juni 27.* Für Mai 2022    
Juli 25. Für Juni 2022 Juli 25. Für II Quartal 2022
August 25. Für Juli 2022    
September 26. Für August 2022    
Oktober 25. Für September 2022 Oktober 25. Für III Quartal 2022
November 25. Für Oktober 2022    
Dezember 27.* Für November 2022    

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Lohn-/Kirchenlohnsteuer-Voranmeldungen, Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen

Für das Kalenderjahr 2022 gelten folgende Abgabetermine (Schonfristen in Klammern):

MonatszahlerQuartalszahlerJahr
2022Zahlungsterminfür MonatZahlungsterminfür QuartalZahlungstermin
Jan.10. (13.)12/202110. (13.)IV/202110. (13.)
Feb.10. (14.*)01/2022
März10. (14.*)02/2022
April11.* (14.)03/202211.* (14.)I/2022
Mai10. (13.)04/2022
Juni10. (13.)05/2022
Juli11.* (14.)06/202211.* (14.)II/2022
Aug.10. (15.)07/2022
Sept.12.* (15.)08/2022
Okt.10. (13.)09/202210.* (13.)III/2022
Nov.10. (14.*)10/2022
Dez.12.* (15.)11/2022

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Sozialversicherungsbeiträge

Sozialversicherungsbeiträge sind am drittletzten Bankenarbeitstag des jeweiligen Monats fällig.

Die Beitragsnachweise müssen zwei Arbeitstage vor Fälligkeit an die Einzugsstelle übermittelt werden.

Einkommensteuer (ESt)-Kirchensteuer/Körperschaftsteuer (KSt)-/Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen

2021 (Schonfristen in Klammern)Zahlungsterminfür Quartal
März10. (14.*)I/2022
Juni10. (13.*)II/2022
Sept.12. *(15.)III/2022
Dez.12. *(15.)IV/2022

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

2022Zahlungsterminfür Quartal
Feb.15. (18.)I/2022
Mai16.* (19.)II/2022
Aug.15.** (18.)III/2022
Nov.15. (18.)IV/2022

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

** Verschiebung des Termins bzw. das Ende der Schonfrist auf den 16.8. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern (nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland wegen Mariä Himmelfahrt

Grundsteuer-Zahlungen

2022Zahlungsterminfür Quartal
Feb.15. (18.)I/2022
Mai16.* (19.)II/2022
Aug.15.** (18.)III/2022
Nov.15. (18.)IV/2022
2021Zahlungsterminjährliche Fälligkeit
Jul.01. (05.*)

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

** Verschiebung des Termins bzw. das Ende der Schonfrist auf den 16.8. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern (nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland wegen Mariä Himmelfahrt

Allgemeiner Hinweis: Abweichende Termine für Kleinbeträge nach Bestimmung der Gemeinde möglich.

Steuererklärungen

Die Erklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer sind spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Die generelle Abgabefrist endet somit regelmäßig am 31.7. des Folgejahres. Die Fristen können verlängert werden. Für Steuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe bearbeitet und abgegeben werden, gilt eine generelle Abgabefrist bis zum 28.2. des übernächsten Jahres. Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 28.2. des übernächsten Jahres der 31.7. des übernächsten Jahres.

Hinweise:

Einkommensteuererklärungen für 2020 können bis 2.8.2021 (Verschiebung der Abgabefrist wegen Sonn-/Feiertag) abgegeben werden. Bei Erstellung durch einen Steuerberater gilt eine verlängerte Frist bis zum 28.2.2022.

Steuererklärungen für 2019 können bei Erstellung durch einen Steuerberater noch bis zum 31.8.2021 abgegeben werden.

Steuererklärungen für 2019 betreffend land- und forstwirtschaftliche Betriebe können bei Erstellung durch einen Steuerberater noch bis 31.12.2021 abgegeben werden.

Klammerangaben (): Zahlungsschonfrist

Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei einer Barzahlung und Zahlung per Scheck. Sie gilt nur bei einer Überweisung und beim Lastschrifteinzugsverfahren. Scheckzahlungen gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.

Stand: 12. Januar 2022

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